| In der Regel sind die
Grundstückseigentümer für die Räum- und Streupflicht verantwortlich, allerdings
übertragen sie diese laut Mietvertrag auch an ihre Mieter. Grundsätzlich ist bei der Räum- und Streupflicht zu achten, dass
- in der Zeit von 7 bis 20 Uhr geräumt und gestreut wird
- nicht nur die Gehwege, sondern auch die Zugänge zum Haus,
zur Garage und zu den Mülltonnen geräumt werden
- bei starkem Schneefall mehrmals geräumt und gestreut wird
- die Gehwege und Zugänge eine rutschsichere Durchgangsbreite
von 80 bis 120 cm haben. Die vorgeschriebene Breite kann allerdings in den verschiedenen
Gemeinden unterschiedlich geregelt sein.
- bei Krankheit oder Urlaub eine Vertretung die
Räumungspflicht übernimmt.
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